§ 48 RpflGVollziehung
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Ergänzungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 44 Z 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.