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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

§ 18 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 18

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Gerichte des einen Vertragsstaates haben auf Antrag einer Partei die Klage zurückzuweisen, wenn ein Verfahren zwischen denselben Personen und wegen desselben Gegenstandes vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates bereits anhängig ist und in diesem Verfahren eine Entscheidung ergehen kann, die in ihrem Staat nach den Bestimmungen dieses Vertrages anzuerkennen sein wird.

(2) Die Gerichte jedes Vertragsstaates können jedoch die in ihrem Recht vorgesehenen einstweiligen Verfügungen einschließlich von Sicherungsmaßnahmen ohne Rücksicht darauf anordnen, welches Gericht mit der Sache selbst befaßt ist.