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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

§ 20 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 20

ДействуетОфициальный текст

Dieses Abkommen ist nur auf Entscheidungen, die nach seinem Inkrafttreten gefällt worden sind, auf Vergleiche, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, und auf öffentliche Urkunden einschließlich der Notariatsakte, die nach diesem Zeitpunkt errichtet worden sind, anzuwenden.