RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 21 RPGErsatz von Übergenüssen und Verjährung
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Gerichtspraxis
Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen (Übergenüsse), die Verjährung des Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bestimmen sich nach den §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956.
Ссылается на
- RPG ст. 13a
- RPG ст. 13b