JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 14 JGGBerücksichtigung besonderer Gründe
DRITTER ABSCHNITT Jugendstrafrecht
Bei der Anwendung der §§ 6, 12 und 13 ist auch zu berücksichtigen, ob aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
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- In Kraft seit 2000-01-01