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JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988

§ 17 JGGBedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

DRITTER ABSCHNITT Jugendstrafrecht

ДействуетОфициальный текст

Für die bedingte Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe gilt § 46 Abs. 1 bis 5 StGB mit der Maßgabe, daß die mindestens zu verbüßende Strafzeit jeweils einen Monat beträgt und daß außer Betracht bleibt, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

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