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JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988

§ 57 JGGVollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

SIEBENTER ABSCHNITT Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug

ДействуетОфициальный текст

Der Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an Jugendlichen hat in den nach § 159 StVG für den Vollzug dieser Maßnahme an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Bundesministerin für Justiz (§ 161 StVG). § 55 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.

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