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JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988

§ 64 JGGÜbergangsbestimmungen zu Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Gerichtszusammensetzung

ACHTER ABSCHNITT Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Zusammensetzung der Gerichte durch dieses Bundesgesetz haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.

История изменений
  • In Kraft seit 2015-12-29