AEV · Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
§ 14 AEVRückzahlung
(1) § 30 GGG ist auch auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden.
(2) Rückzahlungen hat der Rechnungsführer des Gerichtes durchzuführen.
Ссылается на
- AEV ст. 30