Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita · Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
§ 11 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita
Artikel 11
(1) Die Wirkungen des Konkurses auf laufende Arbeitsverträge richten sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Arbeiten zu leisten sind.
(2) Die Wirkungen des Konkurses auf Pacht oder Miete von Liegenschaften richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich diese Liegenschaften befinden.