Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita · Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
§ 20 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita
Artikel 20
Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den beiden Staaten entstehen könnte, ist auf diplomatischem Weg beizulegen.