DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 30 DSt
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Disziplinarrat
Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, so hat der Präsident die Akten dem Vorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung (§ 15 Abs. 2) zuständigen erkennenden Senats zuzuleiten, sofern er nicht selbst Vorsitzender ist.