DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 37 DSt
Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Disziplinarrat
Der Senat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.