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DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 68 DSt

Achter Abschnitt Vollzug der Entscheidungen

ДействуетОфициальный текст

Sind Geldbußen oder die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten zwangsweise einzubringen, so ist vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung bildet. Sind sie uneinbringlich, so hat dies der Ausschuß festzustellen.