DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 68 DSt
Achter Abschnitt Vollzug der Entscheidungen
Sind Geldbußen oder die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten zwangsweise einzubringen, so ist vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung bildet. Sind sie uneinbringlich, so hat dies der Ausschuß festzustellen.