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Jahreshaupt- und Jahresergänzungslisten · Jahreshaupt- und Jahresergänzungslisten der Geschworenen und Schöffen

§ 1 Jahreshaupt- und Jahresergänzungslisten

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Verzeichnisse (§§ 5 Abs. 3, 6, 10 bis 12 GSchG) der in der Anlage genannten Gemeinden (Gemeindebezirke) bilden jeweils die Jahresergänzungsliste des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, die Verzeichnisse aller übrigen Gemeinden bilden jeweils die Jahreshauptliste.

(2) In die Vorschläge (§ 18 Abs. 2 und 3 GSchG) aufgenommene Personen mit Wohnanschriften in den in der Anlage genannten Gemeinden (Gemeindebezirken) bilden jeweils die Jahresergänzungsliste für Jugendstrafsachen, alle übrigen in die Vorschläge aufgenommenen Personen bilden jeweils die Jahreshauptliste.