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FBG · Firmenbuchgesetz

§ 39 FBGAuflösung zufolge Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens

4. ABSCHNITT Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften

ДействуетОфициальный текст

(1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.

(2) Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.

История изменений
  • In Kraft seit 2010-08-01