§ 12 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 12
Ordre public
Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn sie nach Ansicht des ersuchten Staates seine öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner Rechtsordnung gefährdet.
Artikel 12
Ordre public
Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn sie nach Ansicht des ersuchten Staates seine öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner Rechtsordnung gefährdet.