§ 9 Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gArtikel 9
Dieses Übereinkommen läßt die Regeln des Völkerrechts über die Zuständigkeit von Staaten für Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen an Bord von Schiffen, die nicht ihre Flagge führen, unberührt.