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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen · Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)

§ 11 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 11

ДействуетОфициальный текст

Sind nach Ansicht des Urteilsstaates die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollziehung nach diesem Vertrag gegeben, so kann der Urteilsstaat den Vollstreckungsstaat um Übernahme der Vollziehung der Entscheidung ersuchen. Stellt der Urteilsstaat trotz einer Anregung des Vollstreckungsstaates kein Ersuchen, so gibt er die Gründe hiefür bekannt.