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HVertrG 1993 · Handelsvertretergesetz

§ 26d HVertrG 1993Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter

ДействуетОфициальный текст

Zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4.

Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs. 1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt.