HVertrG 1993 · Handelsvertretergesetz
§ 26d HVertrG 1993Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters
Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter
Zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4.
Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs. 1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt.