HVertrG 1993 · Handelsvertretergesetz
§ 28 HVertrG 1993Verhältnis zu anderen Gesetzen
Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften
Zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 , in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler im Sinne des Maklergesetzes.
(2) Insoweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Vorschriften des UGB und des ABGB in der jeweils geltenden Fassung auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Vertragsverhältnisse anzuwenden.
История изменений
- In Kraft seit 2007-01-01