§ 17 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u
Artikel XVII Artikel römisch siebzehn
(zu Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 4 des Zusatzprotokolls)
Die Strafnachrichten werden mindestens einmal vierteljährlich zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Innenminister der Republik Ungarn ausgetauscht.