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Schuhkennzeichnungsverordnung · Schuhkennzeichnungsverordnung

§ 1 Schuhkennzeichnungsverordnung

ДействуетОфициальный текст

(1) Schuherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, einschließlich der in der Anlage 1 angeführten, getrennt verkauften Bestandteile. Anlage 2 enthält ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Waren im Sinne dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1. gebrauchte Schuhe;

2. Sicherheitsschuhwerk, das unter die PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994 , fällt;

3. Schuherzeugnisse im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG; ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S 201;

4. Spielzeugschuhe.