§ 15 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung u
Artikel XV Artikel römisch fünfzehn
(Zu Artikel 23 des Übereinkommens)
Auslieferungsersuchen und sonstige Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Vertragsstaates abgefaßt. Übersetzungen werden nicht gefordert.