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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 23 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 23

8. ABSCHNITT Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

ДействуетОфициальный текст

Ist für die Klage die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.