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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 25 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 25

TITEL III TITEL römisch drei ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG

ДействуетОфициальный текст

Unter „Entscheidung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.