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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 39 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 39

2. ABSCHNITT Vollstreckung

ДействуетОфициальный текст

Solange die in Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.

Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.