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Lugano-Übereinkommen · Lugano-Übereinkommen

§ 42 Lugano-ÜbereinkommenArtikel 42

2. ABSCHNITT Vollstreckung

ДействуетОфициальный текст

Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu.

Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird.