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Übereinkommen über Geldwäsche · Übereinkommen über Geldwäsche

§ 10 Übereinkommen über GeldwäscheUnaufgeforderte Übermittlung von Informationen

Artikel 10

ДействуетОфициальный текст

Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge und Erträge übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, daß die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, daß diese Vertragspartei ein Ersuchen auf Grund dieses Kapitels stellt.