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Übereinkommen über Geldwäsche · Übereinkommen über Geldwäsche

§ 20 Übereinkommen über GeldwäscheTeilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens

Artikel 20

ДействуетОфициальный текст

Bevor die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ablehnt oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.