Übereinkommen über Geldwäsche · Übereinkommen über Geldwäsche
§ 3 Übereinkommen über GeldwäscheErmittlungs- und vorläufige Maßnahmen
Artikel 3
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, Vermögensgegenstände, die der Einziehung nach Artikel 2 Absatz 1 unterliegen, zu ermitteln und jedes Geschäft mit diesen Vermögensgegenständen oder jede Übertragung oder Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu verhindern.