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Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada) · Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

§ 5 Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Übermittlung von Schriftstücken und Gegenständen

ДействуетОфициальный текст

(1) Wenn das Rechtshilfeersuchen die Übermittlung von Akten und Schriftstücken betrifft, braucht der ersuchte Staat nur beglaubigte Kopien übermitteln, sofern der ersuchende Staat nicht ausdrücklich um die Übermittlung der Originale ersucht.

(2) Die Originalakten und die dem ersuchenden Staat übermittelten Gegenstände werden dem ersuchten Staat so bald als möglich zurückgestellt, sofern dieser nicht darauf verzichtet.

(3) Sofern es nach dem Recht des ersuchten Staates nicht verboten ist, werden Gegenstände und Akten in einer solchen Form oder in Begleitung einer solchen Bescheinigung übermittelt wie es vom ersuchenden Staat verlangt wird, um diese nach seinem Recht im Verfahren verwenden zu können.