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ÜbG · Übernahmegesetz

§ 17 ÜbGRechtsfolgen von konkurrierenden Angeboten

2. Teil Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote

ДействуетОфициальный текст

Wird ein konkurrierendes Angebot veröffentlicht, so sind die Inhaber von Beteiligungspapieren berechtigt, vorangegangene Erklärungen der Annahme des ursprünglichen Angebots bis spätestens vier Börsetage vor Ablauf von dessen ursprünglicher Annahmefrist (§ 19 Abs. 1) zu widerrufen. Wurden mehrere Angebote gestellt und wird eines von ihnen verbessert, so können die Beteiligungspapierinhaber vorangegangene Erklärungen über die Annahme der anderen Angebote ebenfalls widerrufen.

История изменений
  • In Kraft seit 2006-05-20