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Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll · Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

§ 14 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll

ДействуетОфициальный текст

In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie an Rübenzucker- und Salzsteuer zwischen den contrahirenden Theilen in der Art eintreten, daß die Antheile, welche Bayern nach seiner Bevölkerung, einschließlich der Bevölkerung der dem Zoll- und Steuerverbande desselben beigetretenen fremdherrlichen Landestheile und der Gemeinde Jungholz, von den im Zollvereine in der vereinbarten Weise zur Theilung kommenden Netto-Erträgnissen an Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie an Rübenzucker- und Salzsteuer zukommen, die Summe zu bilden haben, an welcher der k. k. Gebietstheil Jungholz im Verhältnisse seiner Bevölkerung participirt.

Ein Antheil an den Erträgnissen der in Bayern rechts des Rheins zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben von Malz, Bier und Branntwein wird von k. k. Seite nicht angesprochen.