§ 11 Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde
Artikel 11.
Hinsichtlich des Verkehres mit den einzelnen Theilen des deutschen Zollgebietes wird der anzuschließende Gebietstheil dem bayerischen Gebiet gleichgestellt.
Artikel 11.
Hinsichtlich des Verkehres mit den einzelnen Theilen des deutschen Zollgebietes wird der anzuschließende Gebietstheil dem bayerischen Gebiet gleichgestellt.