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Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde · Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)

§ 14 Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde

Artikel 14.

ДействуетОфициальный текст

Der gegenwärtige Vertrag wird ratificirt werden, und der Austausch der Ratificationen sobald als möglich erfolgen.

Der Vertrag wird am ersten Tage des dritten Monats nach dem Monat, in welchem der Austausch der Ratificationen stattfindet, in Wirksamkeit treten und zehn Jahre, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, in Wirksamkeit bleiben.

Wenn ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraumes keiner der vertragschließenden Theile dem andern durch eine amtliche Erklärung seine Absicht kundgibt, die Wirksamkeit dieses Vertrages aufhören zu lassen, so wird derselbe als auf fernere zehn Jahre und so weiter von zehn zu zehn Jahren verlängert angesehen werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Wien, am 2. December 1890.