Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersache · Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)
§ 16 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersache
Artikel XVI. Artikel römisch sechzehn.
Auf die Anfragen, Auskünfte, Anzeigen und Gutachten sowie auf sonstige Mitteilungen, die im Wege der Rechtshilfe einem Staate zugehen, finden die gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die Amtsverschwiegenheit und Geheimhaltung Anwendung.