Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersache · Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)
§ 20 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersache
Artikel XX. Artikel römisch zwanzig.
Die Finanzminister der beiden Staaten können weitere Vereinbarungen im Sinne dieses Vertrages treffen. Sie können insbesondere Bestimmungen über die Abführung von Vollstreckungserlösen und die Festsetzung eines Durchschnittskurses für die Umrechnung der Beträge vereinbaren, wegen deren eine Vollstreckung zu erfolgen hat.