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Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersache · Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

§ 9 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersache

Artikel IX. Artikel römisch neun.

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Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen dürfen keinerlei Gebühren oder Auslagen erhoben werden; ausgenommen sind, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, die an Auskunftspersonen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen sowie die Auslagen, die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsorganes in den Fällen des Artikel VI, Absatz 2, oder durch die Anwendung einer besonderen Form gemäß Artikel VIII, Absatz 1, entstanden sind.