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Internationale Konvention zur Vereinfach · Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

§ 29 Internationale Konvention zur Vereinfach

Beilage zu Artikel 16.

ДействуетОфициальный текст

Jeder Staat, der die vorliegende Konvention unterzeichnet hat oder ihr beigetreten ist, kann entweder bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifizierung oder bei seinem Beitritt erklären, daß seine Annahme der vorliegenden Konvention die Gesamtheit oder bestimmte seiner Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die unter seiner Souveränität oder seiner Hoheit stehen, nicht verpflichtet, und kann weiterhin gemäß Artikel 25 gesondert für jedes seiner Protektorate, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die durch diese Erklärung ausgeschlossen wurden, beitreten.

Die Kündigung kann ebenfalls gesondert für jedes Protektorat, Kolonie, überseeische Besitzung oder Gebiet stattfinden; die Bestimmungen des Artikels 28 finden auf diese Kündigung Anwendung.