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Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) · Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

§ 19 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Festsetzung und Beitreibung von Zöllen und Verbrauchsabgaben.

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Rechtshilfe nach dem zweiten Abschnitt ist nicht davon abhängig, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(2) Ersuchen nach Artikeln 14 bis 18 können abgelehnt werden,

1. wenn sie nicht mit einer Bescheinigung der ersuchenden Behörde versehen sind, die amtlich feststellt, daß die Amtshandlung, um die ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Teiles zulässig ist;

2. wenn die zur Leistung der Rechtshilfe berufene Behörde diese auch Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des eigenen Staates nicht leisten würde.

(3) Ist einem Ersuchen zu entsprechen, so sind bei seiner Erledigung erforderlichenfalls dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Ersuchens einer Behörde des ersuchten Teiles.