Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) · Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
§ 38 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Schlußbestimmungen.
Die Finanzminister der vertragschließenden Teile können Bestimmungen über die Festsetzung von Durchschnitts- oder festen Umrechnungskursen für beizutreibende Beträge und für Vollstreckungserlöse und Bestimmungen über den Weg vereinbaren, auf dem Vollstreckungserlöse abzuliefern sind.