AbgEO · Abgabenexekutionsordnung
§ 1 AbgEO
I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeine Grundsätze
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 . Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
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- In Kraft seit 2020-07-01