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AbgEO · Abgabenexekutionsordnung

§ 20 AbgEO

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Der Vollstrecker hat auch ohne vorgängige Weisung der Abgabenbehörde mit der Durchführung der Vollstreckung innezuhalten, wenn ihm dargetan wird, daß nach Entstehung des Exekutionstitels die Abgabenschuld befriedigt, Stundung bewilligt oder von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden wurde.

История изменений
  • In Kraft seit 2020-07-01