AbgEO · Abgabenexekutionsordnung
§ 43a AbgEOÜberstellung
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
Die Überstellung der Pfandgegenstände an den Versteigerer wird durch die Abgabenbehörde rechtzeitig veranlasst, um deren Ausstellung und Besichtigung zu ermöglichen. Bei einer Versteigerung im Internet kann die Ausstellung und Besichtigung entfallen. Der Termin der Überstellung ist dem Abgabenschuldner bekannt zu geben.