AbgEO · Abgabenexekutionsordnung
§ 43d AbgEOVerkaufsverwahrung
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
Der Versteigerer hat für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Gegenstände zu sorgen. Werden Gegenstände während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 43c Abs. 2 anzuwenden.