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AbgEO · Abgabenexekutionsordnung

§ 60 AbgEOÄnderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen

ДействуетОфициальный текст

Ändern sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages maßgebenden Voraussetzungen, so hat die Abgabenbehörde auf Antrag des Abgabenschuldners den Pfändungsbescheid entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Abgabenschuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbescheides mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbescheid zugestellt wird.

История изменений
  • In Kraft seit 2020-07-01