AbgEO · Abgabenexekutionsordnung
§ 84 AbgEOAllgemeine Grundsätze
I. TEIL römisch eins. TEIL
Trifft eine abgabenbehördliche Vollstreckung im Sinn des I. und II. Teiles des II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen.
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- In Kraft seit 2020-07-01