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GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955

§ 19 GrStG 1955§ 19. Steuermeßzahl. Paragraph 19, Steuermeßzahl.

UNTERABSCHNITT 2. Festsetzung der Steuermeßbeträge.

ДействуетОфициальный текст

Bezugszeitraum: ab 1.1.2002 § 31 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Die Steuermeßzahl beträgt:

1. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z 1) für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;

2. bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sich

a) bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,

b) bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,

c) bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.

История изменений
  • In Kraft seit 2001-06-27