GrStG 1955 · Grundsteuergesetz 1955
§ 24 GrStG 1955§ 24. Voraussetzung der Zerlegung. Paragraph 24, Voraussetzung der Zerlegung.
UNTERABSCHNITT 3. Zerlegung der Steuermeßbeträge.
Bezugszeitraum: zweiter und dritter Satz ab 1.1.2002 § 31 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 59/2001
Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Die Zerlegungsanteile sind auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hierbei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden.
История изменений
- In Kraft seit 2001-06-27